Unternehmen können bis zu 10 % des Vorjahresgewinns, Private bis zu 10 % der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgabe absetzen. Als Belege für die Finanz dienen Einzahlungsbelege (Erlagschein usw.) – bei Bedarf werden auch Spendebestätigungen ausgestellt.
Die neue Spendenabsetzbarkeit ab 2017Die Spendenabsetzbarkeit wurde mit 1.1.2017 neu geregelt. Auf Basis der Einführung der „Automatischen Arbeitnehmerveranlagung“ für unselbstständig Erwerbstätige sind Spenden an steuerlich begünstigte Empfänger dann steuerlich absetzbar und werden in Ihrer Veranlagung automatisch berücksichtigt, wenn uns Ihre(n)
Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) bekannt sind. Es ist erforderlich, dass die Schreibweise Ihres Namens mit jenem im Meldezettel übereinstimmt.
Als spendenbegünstige Einrichtung sind wir dazu verpflichtet, Ihre Daten (inklusive Ihrer Jahresspendensumme) (in verschlüsselter Form) an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird dann automatisch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt. Es ist deshalb nicht mehr möglich oder notwendig, dass Sie Ihre Spende selbständig an die Behörde melden.
Achtung: Wenn Sie uns Ihren Vor- und Zunamen sowie das Geburtstdatum unvollständig oder gar nicht bekanntgeben, können wir diese Daten der Behörde leider nicht weiterleiten. Diese Daten können deshalb steuerlich nicht in Ihrem Sinne abgesetzt werden. Selbstverständlich ist es weiterhin möglich, anonym zu spenden! Damit geht jedoch der Verzicht der steuerlichen Absetzbarkeit einher. Informationen zur geänderten Spendenabsetzbarkeit finden Sie auf der
Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.